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   BGH, 08.05.2012 - X ZR 42/10   

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https://dejure.org/2012,13638
BGH, 08.05.2012 - X ZR 42/10 (https://dejure.org/2012,13638)
BGH, Entscheidung vom 08.05.2012 - X ZR 42/10 (https://dejure.org/2012,13638)
BGH, Entscheidung vom 08. Mai 2012 - X ZR 42/10 (https://dejure.org/2012,13638)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 10.05.2011 - X ZR 16/09

    Okklusionsvorrichtung

    Auszug aus BGH, 08.05.2012 - X ZR 42/10
    Die zur Erfassung des Sinngehalts eines Patentanspruchs vorgesehene Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen des betreffenden Patents darf dabei weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen (BGH, Urteil vom 7. September 2004 - X ZR 255/01, BGHZ 160, 204, 209 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; Urteil vom 4. Februar 2010 - Xa ZR 36/08, GRUR 2010, 602 Rn. 27 - Gelenkanordnung; Urteil vom 10. Mai 2011 - X ZR 16/09, BGHZ 189, 330 Rn. 23 - Okklusionsvorrichtung).
  • BGH, 08.07.2010 - Xa ZR 124/07

    Fälschungssicheres Dokument

    Auszug aus BGH, 08.05.2012 - X ZR 42/10
    Die Änderung darf nicht dazu führen, dass der Gegenstand des Patents über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus verallgemeinert oder zu einem Aliud abgewandelt wird (BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - Xa ZR 124/07, GRUR 2010, 910 Rn. 46 - Fälschungssicheres Dokument; Urteil vom 22. Dezember 2009 - X ZR 28/06, GRUR 2010, 513 Rn. 29 - Hubgliedertor II).
  • BGH, 07.09.2004 - X ZR 255/01

    "Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung"; Auslegung eines Patentanspruchs

    Auszug aus BGH, 08.05.2012 - X ZR 42/10
    Die zur Erfassung des Sinngehalts eines Patentanspruchs vorgesehene Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen des betreffenden Patents darf dabei weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen (BGH, Urteil vom 7. September 2004 - X ZR 255/01, BGHZ 160, 204, 209 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; Urteil vom 4. Februar 2010 - Xa ZR 36/08, GRUR 2010, 602 Rn. 27 - Gelenkanordnung; Urteil vom 10. Mai 2011 - X ZR 16/09, BGHZ 189, 330 Rn. 23 - Okklusionsvorrichtung).
  • BGH, 04.02.2010 - Xa ZR 36/08

    Gelenkanordnung

    Auszug aus BGH, 08.05.2012 - X ZR 42/10
    Die zur Erfassung des Sinngehalts eines Patentanspruchs vorgesehene Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen des betreffenden Patents darf dabei weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen (BGH, Urteil vom 7. September 2004 - X ZR 255/01, BGHZ 160, 204, 209 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; Urteil vom 4. Februar 2010 - Xa ZR 36/08, GRUR 2010, 602 Rn. 27 - Gelenkanordnung; Urteil vom 10. Mai 2011 - X ZR 16/09, BGHZ 189, 330 Rn. 23 - Okklusionsvorrichtung).
  • BGH, 22.12.2009 - X ZR 28/06

    Hubgliedertor II

    Auszug aus BGH, 08.05.2012 - X ZR 42/10
    Die Änderung darf nicht dazu führen, dass der Gegenstand des Patents über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus verallgemeinert oder zu einem Aliud abgewandelt wird (BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - Xa ZR 124/07, GRUR 2010, 910 Rn. 46 - Fälschungssicheres Dokument; Urteil vom 22. Dezember 2009 - X ZR 28/06, GRUR 2010, 513 Rn. 29 - Hubgliedertor II).
  • BGH, 21.04.2009 - X ZR 153/04

    Druckmaschinen-Temperierungssystem II

    Auszug aus BGH, 08.05.2012 - X ZR 42/10
    Entscheidend ist, so hat es der Senat ausgedrückt, dass diesen Oberbegriffen oder Schlagworten in den Anmeldungsunterlagen als zur Erfindung gehörend behandelte Elemente eindeutig und in der Weise lückenlos und abschließend zugeordnet sind, dass keine Auslassungen oder Hinzufügungen vorliegen (BGH, Urteil vom 21. April 2009 - X ZR 153/04, GRUR 2009, 933, Rn. 18 - Druckmaschinen-Temperierungssystem II).
  • OLG Düsseldorf, 18.10.2012 - 2 U 41/08

    Abweisung der Restitutionsklagen wegen Verletzung eines Patents für einen

    Auf die Berufung der Beklagten hat der Bundesgerichtshof diese Entscheidung zwischenzeitlich mit Urteil vom 8. Mai 2012 - X ZR 42/10 - (Anlage PBP 14) abgeändert und die Nichtigkeitsklage abgewiesen.

    Es wird daher als entscheidend erachtet, eine Anordnung von geringer Größe zu konstruieren, die einfach zu bedienen ist, beim Ein- und Ausbau störungsfrei arbeitet und die genaue Ausrichtbarkeit der Lage von Druckkopf und Schlitten im Verhältnis zueinander nicht beeinträchtigt (Abs. [00014] und [00015]; vgl. a. BGH, Urt. v. 08.05.2012 - X ZR 42/10, Anlage PBP 14, Seite 4 f.).

    Die vorstehende Merkmalsgliederung entspricht der Merkmalsgliederung des Bundesgerichtshofs in dem zwischenzeitlich ergangenen Nichtigkeitsurteil vom 8. Mai 2012 (X ZR 42/10, Anlage PBP 14, Seiten 5 - 7), mit welchem dieser das das Klagepatent weiter einschränkende Nichtigkeitsurteil des Bundespatentgerichts vom 2. Dezember 2009 auf die Berufung der hiesigen Beklagten abgeändert und die von der hiesigen Klägerin zu 1. erhobene Nichtigkeitsklage abgewiesen hat.

    In der maßgeblichen englischen Anspruchsfassung wird das betreffende Element (32d, 132d, 142d) als "claw-like projection" bezeichnet, was mit "pratzenartigem Vorsprung" (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - X ZR 42/10, Anlage PBP 14, Seite 6) oder - wie es in der vom Deutschen Patent- und Markenamt veröffentlichten deutschen Übersetzung der geänderten Patentschrift (DE 695 28 XXY T3; Anlage LS 17) heißt - auch mit "nasenartigem Vorsprung" in die deutsche Sprache übersetzt werden kann.

    Seite 18; BGH, Urteil vom 08.05.2012 - X ZR 42/10, Anlage PBP 14, Seite 19) - entnimmt dem, dass der erste Eingriffsabschnitt in Gestalt des pratzenartigen Vorsprungs.

    Soweit der Bundesgerichtshof in seinem das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsberufungsurteil vom 8. Mai 2012 (X ZR 42/10; Anlage PBP 14, Seite 14 2. Abs.) ausgeführt hat, dass der pratzenartige Vorsprung mit einem geeigneten Gegenstück ("first locking portion") zusammenwirke und so erreicht werde, dass der Behälter in der nach Montage erreichten Eingriffsposition "gegen eine Entnahme (disengagement) gesichert" sei, widerspricht diese Bemerkung dem vorstehenden Verständnis nicht.

    Der Verriegelungshebel hat damit eine stützende und anhebende Funktion (vgl. a. BGH, Urteil vom 08.05.21012 - X ZR 42/10, Anlage PBP 14, Seite 22).

  • LG Düsseldorf, 30.04.2013 - 4c O 5/13

    Tintenflüssigkeitsbehälter III

    Mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Mai 2012, Aktenzeichen X ZR 42/10, wies der Bundesgerichtshof unter Aufhebung des Urteils des Bundespatentgerichts die Nichtigkeitsklage vollständig ab und bestätigte damit das Klagepatent in der durch das Einspruchsverfahren beschränkt aufrechterhaltenen Fassung.
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